Komoot-Paragraf und die Novellierung des Bundeswaldgesetzes - eviltoast

Eine Wanderung machen und den GPX-Track mit Freunden teilen? Das wird schwierig, wenn ein Referentenentwurf des Bundeswaldgesetzes so verabschiedet wird.

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In der “Forst-Praxis” wurde dies plakativ als “komoot-Paragraf” bezeichnet. Heiko Mittelstädt von der Deutschen Initiative Mountainbike e. V. (DIMB) verdeutlicht die Empörung der Waldnutzer: “Der § 33 enthält Regelungen, die jeden Erholungsnutzer, ob zu Fuß, mit dem Rad oder zu Pferd, betreffen. Wer mit seinem Smartphone seine Route trackt, oder einfach nur ein Foto in den sozialen Medien teilt, der kann bei falscher Voreinstellung schnell mit einem Verbotstatbestand konfrontiert werden.”

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Der Entwurf könnte auch das bloße Erfassen der Wege und Wegmerkmale infrage stellen, was die Arbeit der OpenStreetMap-Community unmittelbar gefährden könnte. Weiße Flecken gibt es nur in sehr wenigen Staaten, würden dann aber in Deutschland auftreten, wenn ein Waldbesitzer zum Erfassen der Wegedaten etwa keine Erlaubnis erteilt. Sie einzuholen, ist auch praktisch schwierig, denn Kontaktadressen der Besitzer sind an Ort und Stelle kaum aufzutreiben.

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  • woelkchen@lemmy.world
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    1 year ago

    Naja, OSM will den realen Zustand kartografiert haben, auch wenn da Pfade sind, deren Begehung verboten ist. Was aber OSM nicht will und was wohl die Intention der Gesetzesänderung ist, dass auf irgendwelchen nicht gestatteten Trampelpfaden die Relation für “Günnis geile MTB-Abfahrt” angelegt wird. Da kann ich verstehen, dass man das nicht will, halte diese Art des Gesetzes dafür nicht zielführend.